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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO;Rechtssatz
Die Dauer eines Verfahrens ändert grundsätzlich nichts am öffentlichen Interesse an einer rechtsrichtigen Abgabenvorschreibung. Besteht aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens unter Anwendung der hiefür gesetzlich vorgesehenen Rechtsinstitute die Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen, so steht die Dauer des Verfahrens für sich allein einer allfälligen Ermessensübung durch die Abgabenbehörde nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130093.X03Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011