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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §90;Rechtssatz
Der Gesetzgeber stellt unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten, die dauernd getrennt leben, geschiedenen oder ledigen Steuerpflichtigen gleich, sofern alle diese Personen für ein Kind iSd § 106 EStG 1988 sorgepflichtig sind. Diesen als "Alleinerhalter" bezeichneten Personenkreis stellt der Gesetzgeber in bezug auf die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages den sogenannten "Alleinverdienern" gleich, worunter unbeschränkt steuerpflichtige Personen zu verstehen sind, die verehelicht sind und von ihrem Ehegatten, der selbst über keine nennenswerten Einkünfte verfügt, nicht dauernd getrennt leben. Der Gesetzgeber unterscheidet demnach bei Ehegatten zwischen zwei Gruppen: Jenen, die nicht dauernd getrennt leben und jenen, die dauernd getrennt leben. Mit diesem Unterscheidungsmerkmal soll offensichtlich zum Ausdruck gebracht werden, daß die wirtschaftliche Leistungskraft bei der ersten Gruppe durch die beiderseits erzielten Einkünfte bestimmt wird, während bei der zweiten Gruppe zusätzlich zu den selbsterzielten Einkünften nur Unterhaltszahlungen des dauernd getrennt lebenden Ehegatten, nicht aber auch dessen Einkünfte zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungskraft heranzuziehen sind. Mit anderen Worten: Ist das Zusammenleben von Ehegatten davon gekennzeichnet, daß beide zur Finanzierung ihrer gemeinsamen Bedürfnisse beitragen, so ist davon auszugehen, daß sie nicht dauernd getrennt leben; anderenfalls spricht der Gesetzgeber von dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Bei den letztgenannten müssen sohin Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, daß das einer Ehe eigentümliche gemeinsame Wirtschaften mit gemeinsamen finanziellen Mitteln (vgl die § 90 ff ABGB) nicht gegeben ist, weil der Wille zur gemeinsamen Lebensführung nicht mehr besteht, woraus folgt, daß die Einkünfte des anderen Ehegatten unerheblich sind und nur mehr ein allfälliger Unterhaltsanspruch von Bedeutung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130109.X01Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009