RS Vfgh 1997/6/10 V88/97

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Bgld RaumplanungsG §20 Abs2
Bgld BauO §94

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Zulässigkeit der widmungsgemäßen Nutzung von Grundstücken mangels Legitimation; keine rechtliche Betroffenheit mangels Parteistellung des Antragstellers im baubehördlichen Verfahren

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Stadtschlaining vom 24.11.95 betreffend die Zulässigkeit der widmungsgemäßen Nutzung von Grundstücken.

Soweit jemandem als Nachbar ein subjektives öffentliches Recht zukommt, einen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan (iVm. einer - im vorliegenden Fall angefochtenen - Verordnung gemäß §20 Abs2 Bgld RaumplanungsG, LGBl. Nr. 18/1969 idF LGBl. Nr. 12/1994) im Bauplatzerklärungs- oder Baubewilligungsverfahren geltend zu machen, liegt keine - für die Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 B-VG erforderliche - aktuelle Betroffenheit des Nachbarn vor, da diese erst durch die Bauplatzerklärung bzw. die Erteilung der Baubewilligung im Bauverfahren entsteht (vgl. VfSlg. 12587/1990, 12636/1991). Insofern aber eine Person - wie bei der im vorliegenden Fall von der Behörde angenommenen Sachlage - mangels Nachbareigenschaft keine Parteistellung im baurechtlichen Verfahren genießt, kommt ihr schon deswegen keine Legitimation zur Anfechtung der für ein anderes Grundstück geltenden Flächenwidmung zu, weil sie durch diese nicht in einem subjektiven Recht betroffen sein kann.

Entscheidungstexte

  • V 88/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.1997 V 88/97

Schlagworte

Baurecht, Parteistellung Baurecht, Raumordnung, Widmungsbewilligung, VfGH / Individualantrag, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V88.1997

Dokumentnummer

JFR_10029390_97V00088_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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