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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Zulässigkeit der widmungsgemäßen Nutzung von Grundstücken mangels Legitimation; keine rechtliche Betroffenheit mangels Parteistellung des Antragstellers im baubehördlichen VerfahrenRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Stadtschlaining vom 24.11.95 betreffend die Zulässigkeit der widmungsgemäßen Nutzung von Grundstücken.
Soweit jemandem als Nachbar ein subjektives öffentliches Recht zukommt, einen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan (iVm. einer - im vorliegenden Fall angefochtenen - Verordnung gemäß §20 Abs2 Bgld RaumplanungsG, LGBl. Nr. 18/1969 idF LGBl. Nr. 12/1994) im Bauplatzerklärungs- oder Baubewilligungsverfahren geltend zu machen, liegt keine - für die Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 B-VG erforderliche - aktuelle Betroffenheit des Nachbarn vor, da diese erst durch die Bauplatzerklärung bzw. die Erteilung der Baubewilligung im Bauverfahren entsteht (vgl. VfSlg. 12587/1990, 12636/1991). Insofern aber eine Person - wie bei der im vorliegenden Fall von der Behörde angenommenen Sachlage - mangels Nachbareigenschaft keine Parteistellung im baurechtlichen Verfahren genießt, kommt ihr schon deswegen keine Legitimation zur Anfechtung der für ein anderes Grundstück geltenden Flächenwidmung zu, weil sie durch diese nicht in einem subjektiven Recht betroffen sein kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Parteistellung Baurecht, Raumordnung, Widmungsbewilligung, VfGH / Individualantrag, NachbarrechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:V88.1997Dokumentnummer
JFR_10029390_97V00088_01