RS Vfgh 1997/6/10 V44/97

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7000 Gastgewerbe, Sperrzeiten

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Tir SperrzeitenV 1995

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Sperrzeitenverordnung mangels Legitimation infolge Anhängigkeit von Strafverfahren gegen die Antragstellerin wegen Übertretung der angefochtenen Verordnung

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Tir SperrzeitenV 1995, LGBl. Nr. 46.

Der Antrag begehrt - neben §3 Abs3 der Tir SperrzeitenV 1995 - §1 Abs1 litc der genannten Verordnung aufzuheben. Eine solche Bestimmung gibt es aber nicht. Aus dem Zusammenhang geht jedoch mit genügender Deutlichkeit hervor, daß sich der Antrag, insoweit er einen Teil des §1 anficht, gegen §1 Abs2 litc richtet. Er ist daher hinreichend genau bestimmt.

Unzulässigkeit des Antrags aufgrund Anhängigkeit von Strafverfahren gegen die Antragstellerin wegen Übertretung der angefochtenen Verordnung.

Entscheidungstexte

  • V 44/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.1997 V 44/97

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, Gewerberecht, Sperrstunde, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V44.1997

Dokumentnummer

JFR_10029390_97V00044_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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