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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/10 89/14/0064 2Stammrechtssatz
Die Vertragsform des Sale-and-lease-back ist steuerlich grundsätzlich anzuerkennen. Daß zwischen Verkäufer und Rückmieter einerseits und Käufer bzw Rückvermieter andererseits noch eine Leasinggesellschaft zwischengeschaltet wurde, der ausschließlich wirtschaftliche Funktion zukam (Aufgreifen, Zusammenführen und Wahrnehmen der wirtschaftlichen Interessen von Leasingpartnern), spricht nicht gegen die steuerliche Anerkennung des vorliegenden Leasinggeschäftes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997130003.X01Im RIS seit
20.11.2000