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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §90;Rechtssatz
Zum ernstlichen Willen zur Eheschließung zählt auch der Wille, durch gemeinsames Bemühen und Zusammenlegen der beiderseits erzielten Einkünfte, eine gemeinsame eheliche Wohnung zu schaffen. Eine solcherart "intakte" Ehe ist auch dann nicht vom Merkmal des "dauernd getrennt Lebens" iSd § 57 Abs 2 EStG 1988 gekennzeichnet, wenn die Ehegatten noch über keine geeignete gemeinsame Wohnung verfügen, sondern eine solche erst (gemeinsam) schaffen müssen. Dem Umstand allein, daß Ehegatten (vorübergehend) allenfalls auch aus beruflichen Gründen genötigt sein können, getrennte Wohnungen benützen zu müssen und dadurch einer finanziellen Mehrbelastung ausgesetzt sind, mißt der Gesetzgeber im Rahmen der Vorschriften betreffend die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages keine tatbestandsmäßige Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130109.X02Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009