RS Vwgh 1998/3/31 93/13/0225

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs5;
BAO §212a Abs9;

Rechtssatz

Der vom Gesetzgeber vorgesehene Ablauf der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung anläßlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung und deren nachfolgende allfällige Neubewilligung kann Auswirkungen auf die Vorschreibung von Aussetzungszinsen gem § 212a Abs 9 BAO haben. Derartige Zinsen sind nämlich (nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl 1993/818) nur für den Zeitraum des durch eine Aussetzung der Einhebung bewirkten Zahlungsaufschubes festzusetzen. Da der Zahlungsaufschub mit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung endet und erst mit der neuerlichen Bewilligung beginnt, besteht für einen allenfalls dazwischen liegenden Zeitraum keine Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130225.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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