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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §67 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/07/26 92/15/0104 6Stammrechtssatz
Die freiwillige Abfertigung ist als Hauptanwendungsfall des § 67 Abs 6 EStG 1972 anzusehen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die dem Steuerpflichtigen gewährte freiwillige Abfertigung gemeinsam mit anderen Bezügen als Nachzahlung zugeflossen ist. Dies führt nämlich noch keineswegs dazu, bei gleichzeitigem Vorliegen von Bezügen, die nach § 67 Abs 8 EStG 1972 zu versteuern sind, alle zugeflossenen Bezüge nach dieser Bestimmung zu versteuern. Vielmehr wird im § 67 Abs 6 EStG 1972 eine besondere Versteuerung von freiwilligen Abfertigungen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses normiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130067.X01Im RIS seit
19.02.2002