Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Steuererhebung nach § 67 EStG 1988 idF vor dem StruktAnpG 1996, BGBl 201, läßt einen Abzug von Werbungskosten nicht zu, sodaß die mit festen Steuersätzen erhobene Steuer vom Bruttobezug errechnet werden muß (Hinweis E 8.11.1977, 1754/77). Die im Vergleich paktierte Abstandnahme der Einbehaltung von Dienstnehmeranteilen zur Sozialversicherung von den praktierten Nachzahlungsbeträgen macht daher in steuerlicher Hinsicht die Ermittlung eines (neuen) Bruttobetrages als der Lohnsteuerbemessungsgrundlage erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130067.X05Im RIS seit
19.02.2002