RS Vwgh 1998/3/31 96/13/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1998
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §58 Abs2;
EStG 1988 §67 Abs6;
EStG 1988 §67 Abs8;

Rechtssatz

Die Steuererhebung nach § 67 EStG 1988 idF vor dem StruktAnpG 1996, BGBl 201, läßt einen Abzug von Werbungskosten nicht zu, sodaß die mit festen Steuersätzen erhobene Steuer vom Bruttobezug errechnet werden muß (Hinweis E 8.11.1977, 1754/77). Die im Vergleich paktierte Abstandnahme der Einbehaltung von Dienstnehmeranteilen zur Sozialversicherung von den praktierten Nachzahlungsbeträgen macht daher in steuerlicher Hinsicht die Ermittlung eines (neuen) Bruttobetrages als der Lohnsteuerbemessungsgrundlage erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996130067.X05

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten