RS Vwgh 1998/3/31 96/13/0004

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §49 Abs1 lita;
FinStrG §8 Abs1;

Rechtssatz

Zahlungsschwierigkeiten oder der Umstand, daß der einem Abgabepflichtigen eingeräumte Kreditrahmen erschöpft ist, schließt die Annahme von Vorsatz im Rahmen des § 49 Abs 1 lit a FinStrG keineswegs - und zwar insbesondere auch nicht von direktem Vorsatz - aus (Hinweis E 30.5.1995, 93/13/0217).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996130004.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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