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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §49 Abs1 lita;Rechtssatz
Zahlungsschwierigkeiten oder der Umstand, daß der einem Abgabepflichtigen eingeräumte Kreditrahmen erschöpft ist, schließt die Annahme von Vorsatz im Rahmen des § 49 Abs 1 lit a FinStrG keineswegs - und zwar insbesondere auch nicht von direktem Vorsatz - aus (Hinweis E 30.5.1995, 93/13/0217).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130004.X02Im RIS seit
20.11.2000