RS Vwgh 1998/3/31 96/13/0067

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs6;
EStG 1988 §67 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/25 94/13/0030 2

Stammrechtssatz

Liegt einer der Fälle des § 67 Abs 8 EStG 1988 vor, so hat die Besteuerung mit dem Belastungsprozentsatz und nicht gemäß § 67 Abs 6 EStG 1988 zu erfolgen, auch wenn ein Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses besteht (Hinweis E 18.3.1991, 90/14/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996130067.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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