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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/01/25 94/13/0030 2Stammrechtssatz
Liegt einer der Fälle des § 67 Abs 8 EStG 1988 vor, so hat die Besteuerung mit dem Belastungsprozentsatz und nicht gemäß § 67 Abs 6 EStG 1988 zu erfolgen, auch wenn ein Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses besteht (Hinweis E 18.3.1991, 90/14/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130067.X02Im RIS seit
19.02.2002