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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Werden Heilkosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, so hat der ASt sein Begehren im Rahmen des ihm Zumutbaren derart zu konkretisieren, daß eine ärztliche Diagnose beigebracht und die Zweckmäßigkeit jener Therapie bzw jenes operativen Eingriffes durch entsprechende ärztliche Bescheinigung dargelegt wird, von der bzw von dem ein Heilerfolg erwartet oder zumindest erhofft werden kann. Eine Pflicht zur amtswegigen (ergänzenden) Beweisaufnahme besteht für die Behörde allenfalls dann, wenn sie am Wahrheitsgehalt eines ausreichend konkreten Vorbringens zweifelt, sodaß es erforderlich wäre, die Zweifel entweder zu beseitigen oder zu erhärten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130192.X01Im RIS seit
20.11.2000