RS Vwgh 1998/3/31 93/13/0192

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
EStG 1988 §34 Abs1;
EStG 1988 §34 Abs3;
EStG 1988 §34 Abs7;

Rechtssatz

Werden Heilkosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, so hat der ASt sein Begehren im Rahmen des ihm Zumutbaren derart zu konkretisieren, daß eine ärztliche Diagnose beigebracht und die Zweckmäßigkeit jener Therapie bzw jenes operativen Eingriffes durch entsprechende ärztliche Bescheinigung dargelegt wird, von der bzw von dem ein Heilerfolg erwartet oder zumindest erhofft werden kann. Eine Pflicht zur amtswegigen (ergänzenden) Beweisaufnahme besteht für die Behörde allenfalls dann, wenn sie am Wahrheitsgehalt eines ausreichend konkreten Vorbringens zweifelt, sodaß es erforderlich wäre, die Zweifel entweder zu beseitigen oder zu erhärten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130192.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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