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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
In Fällen einer nach § 8a KWG erfolgten Einbringung ist die KG zum Zeitpunkt der "Zustellung" - anders als in anderen Fällen der Beendigung von Personengesellschaften des Handelsrechts, in welchen noch eine Abwicklung zu erfolgen hat (Hinweis E 29.3.1993, 91/15/0013) - voll beendet. Daraus folgt, daß die angefochtene Erledigung keine Rechtswirkungen entfalten konnte (Hinweis E 21.7.1993, 91/13/0162). Der bei Fremuth/Laurer/Pötzelberger/Ruess, Handkommentar zum KWG, 144, vertretenen Ansicht, daß die im § 8a Abs 5 KWG normierte Universalsukzession "nicht erreicht" werden könne, weil diese Wirkung dem geltenden Aktienrecht bei Sacheinlage und Sachübernahme fremd sei, kann im Hinblick auf die ausdrückliche gesetzliche Norm des KWG, und den Umstand, daß § 8a KWG als eine abschließende Regelung dieser gesellschaftsrechtlichen Vorgänge im Bankbereich aufzufassen ist (Hinweis Kastner, Gesellschaftsrecht und das novellierte Kreditwesengesetz, JBl 1986, 749), nicht gefolgt werden (Hinweis auch Zawischa, § 8a KWG-Novelle: Gesellschaftsrechtliche Universalsukzession bei Bankbetriebseinbringungen, ÖBA 1986, 388).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998130016.X01Im RIS seit
26.11.2001