RS Vwgh 1998/3/31 98/13/0016

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren
53 Wirtschaftsförderung

Norm

AVG §56;
BAO §19 Abs1;
BAO §93 Abs2;
KWG 1979 §8a Abs5 idF 1986/325;
KWG 1979 §8a Abs5;
KWG 1979 §8a;
StruktVG 1969 §1 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

In Fällen einer nach § 8a KWG erfolgten Einbringung ist die KG zum Zeitpunkt der "Zustellung" - anders als in anderen Fällen der Beendigung von Personengesellschaften des Handelsrechts, in welchen noch eine Abwicklung zu erfolgen hat (Hinweis E 29.3.1993, 91/15/0013) - voll beendet. Daraus folgt, daß die angefochtene Erledigung keine Rechtswirkungen entfalten konnte (Hinweis E 21.7.1993, 91/13/0162). Der bei Fremuth/Laurer/Pötzelberger/Ruess, Handkommentar zum KWG, 144, vertretenen Ansicht, daß die im § 8a Abs 5 KWG normierte Universalsukzession "nicht erreicht" werden könne, weil diese Wirkung dem geltenden Aktienrecht bei Sacheinlage und Sachübernahme fremd sei, kann im Hinblick auf die ausdrückliche gesetzliche Norm des KWG, und den Umstand, daß § 8a KWG als eine abschließende Regelung dieser gesellschaftsrechtlichen Vorgänge im Bankbereich aufzufassen ist (Hinweis Kastner, Gesellschaftsrecht und das novellierte Kreditwesengesetz, JBl 1986, 749), nicht gefolgt werden (Hinweis auch Zawischa, § 8a KWG-Novelle: Gesellschaftsrechtliche Universalsukzession bei Bankbetriebseinbringungen, ÖBA 1986, 388).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998130016.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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