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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/01/24 94/13/0152 2Stammrechtssatz
Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, daß er "prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthemas, also der Punkte und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis E 20.1.1988, 87/13/0022, 0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130002.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008