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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1997/06/17 AW 97/08/0018 3Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Haftung für Beitragsschuldigkeiten gem § 67 Abs 10 ASVG - Eine beengte finanzielle Situation kann nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen, wenn gegengerichtete Interessen mitbet Parteien mitzuberücksichtigen sind und eine Abwägung dieser Interessen zulasten des ASt ausschlägt. Das Vollzugsinteresse des Sozialversicherungsträgers überwiegt daher im Interesse einer ehesten Sicherstellung der Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge und damit eines klaglosen Funktionierens des Systems der sozialen Sicherheit jedenfalls dann, wenn der angefochtene Bescheid nicht iSd § 35 Abs 2 VwGG offenkundig rechtswidrig ist und seine vorläufige Vollstreckung nicht beim ASt zu unwiederbringlichen Vermögensnachteilen führt, wie dies etwa im Falle der exekutiven Betreibung einer Versteigerung von Vermögensgegenständen des ASt und dem damit verbundenen - nicht wieder auszugleichenden - Wertverlust der Fall wäre (hier: ein derartiger Vermögensnachteil droht aber nicht unmittelbar, weil mit dem Sozialversicherungsträger eine Ratenvereinbarung geschlossen wurde).
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:AW1998080009.A01Im RIS seit
24.01.2001