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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung von Beschwerden gegen Erledigungen betreffend Anträge auf Nichtigerklärung von Bescheiden und Anerkennung des Schadens aufgrund Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes nach Aufhebung von Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsrechts durch den Verfassungsgerichtshof; bloße Information über die Rechtslage; Zurückweisung eines nicht hinreichend konkretisierten Gesetzesprüfungsantrags auf Prüfung nicht näher bezeichneter BestimmungenRechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut und Sinngehalt der bekämpften Schreiben kann kein Zweifel bestehen, daß die Mitarbeiter der Grundverkehrsbehörde II. Instanz bzw des Landeshauptmannes von Tirol den Beschwerdeführer - wenn auch über seinen Antrag - bloß über die gegebene Rechtslage - informativ - in Kenntnis setzten. Dies umso mehr, als das vom Beschwerdeführer angezogene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.09.96, G50/96 ua, aus dem Blickwinkel des Art140 B-VG keinerlei rechtliche Grundlage dafür bietet, die bereits seit Jahren abgeschlossenen Grundverkehrsverfahren des Beschwerdeführers wieder aufzurollen. Solche den Charakter einer schlichten Mitteilung tragende Rechtsbelehrungen entbehren aber des individuell-normativen Inhalts, wie ihn Art144 Abs1, erster Satz, B-VG zwingend verlangt (vgl VfSlg 11415/1987 und die dort zitierte Vorjudikatur, 11698/1988, 12321/1990, 13342/1993).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B331.1997Dokumentnummer
JFR_10029390_97B00331_01