RS Vfgh 1997/6/10 B331/97, B332/97, G30/97

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §58 ff
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden gegen Erledigungen betreffend Anträge auf Nichtigerklärung von Bescheiden und Anerkennung des Schadens aufgrund Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes nach Aufhebung von Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsrechts durch den Verfassungsgerichtshof; bloße Information über die Rechtslage; Zurückweisung eines nicht hinreichend konkretisierten Gesetzesprüfungsantrags auf Prüfung nicht näher bezeichneter Bestimmungen

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut und Sinngehalt der bekämpften Schreiben kann kein Zweifel bestehen, daß die Mitarbeiter der Grundverkehrsbehörde II. Instanz bzw des Landeshauptmannes von Tirol den Beschwerdeführer - wenn auch über seinen Antrag - bloß über die gegebene Rechtslage - informativ - in Kenntnis setzten. Dies umso mehr, als das vom Beschwerdeführer angezogene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.09.96, G50/96 ua, aus dem Blickwinkel des Art140 B-VG keinerlei rechtliche Grundlage dafür bietet, die bereits seit Jahren abgeschlossenen Grundverkehrsverfahren des Beschwerdeführers wieder aufzurollen. Solche den Charakter einer schlichten Mitteilung tragende Rechtsbelehrungen entbehren aber des individuell-normativen Inhalts, wie ihn Art144 Abs1, erster Satz, B-VG zwingend verlangt (vgl VfSlg 11415/1987 und die dort zitierte Vorjudikatur, 11698/1988, 12321/1990, 13342/1993).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidbegriff, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B331.1997

Dokumentnummer

JFR_10029390_97B00331_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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