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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §6 Z1;Rechtssatz
Maßgeblich für die Bewertung von Forderungen sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Bestehen am Bilanzstichtag berechtigte Zweifel an der Einbringlichkeit einer Forderung, dann ist eine solche Forderung am Bilanzstichtag abzuschreiben (Hinweis Doralt, EStG/3, § 6 Tz 20f; E 27.9.1995, 92/13/0310). Ob der Bf durch früher gesetzte Einbringungsmaßnahmen die eingetretene Uneinbringlichkeit der Forderungen hätte verhindern können, ist für die Frage der gebotenen Abschreibung zum Bilanzstichtag uneinbringlich gewordener Forderungen ebenso ohne Belang wie der Umstand der Erbringung weiterer in ihrer Honorierung höchst ungewisser Leistungen für solche Klienten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130002.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008