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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
In der Verhängung einer Geldstrafe mit rund 14 Prozent der Höchststrafe (das ist die Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten Abgaben) kann ein zur Aufhebung des Strafausspruches führender Ermessensfehler nicht erblickt werden.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130004.X04Im RIS seit
20.11.2000