RS Vwgh 1998/3/31 96/13/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1998
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FinStrG §49 Abs1 lita;
FinStrG §49 Abs2;

Rechtssatz

In der Verhängung einer Geldstrafe mit rund 14 Prozent der Höchststrafe (das ist die Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten Abgaben) kann ein zur Aufhebung des Strafausspruches führender Ermessensfehler nicht erblickt werden.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996130004.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten