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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §9;Rechtssatz
Ein Irrtum über die Strafbarkeit eines Verhaltens ist finanzstrafrechtlich unbeachtlich (Hinweis Fellner, Kommentar zum FinStrG, Anm 7 zu § 9). Ein Irrtum über das Vorliegen einer Strafausschließungsgrundes stellt einen Umstand dar, dessen nachteilige Folgen der Täter selbst zu vertreten hat (Hinweis E 7.6.1973, 1859/71).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130004.X03Im RIS seit
20.11.2000