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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/10/0157 E 21. Dezember 1987 RS 1Stammrechtssatz
Das nach den Abs 1, 3 und 4 des § 75 SchUG in Betracht kommende ausländische Recht ist als Tatsache anzusehen; die Ermittlung dieses Rechtes ist Gegenstand der Beweisaufnahme, deren Ergebnis dem Parteiengehör unterliegt.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100001.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013