RS Vwgh 1998/4/2 98/10/0001

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Veröffentlicht am 02.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §58 Abs2;
SchUG 1986 §75 Abs1;
SchUG 1986 §75 Abs3;
SchUG 1986 §75 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/27 94/10/0180 2

Stammrechtssatz

Hat die Behörde im Bescheid die beantragte Nostrifikation gem § 75 Abs 4 SchUG von der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung abhängig gemacht, wird dem Standpunkt des Nostrifikationswerbers nicht vollinhaltlich Rechnung getragen. Der Bescheid war daher gem § 58 Abs 2 AVG zu begründen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100001.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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