Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/27 94/10/0180 2Stammrechtssatz
Hat die Behörde im Bescheid die beantragte Nostrifikation gem § 75 Abs 4 SchUG von der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung abhängig gemacht, wird dem Standpunkt des Nostrifikationswerbers nicht vollinhaltlich Rechnung getragen. Der Bescheid war daher gem § 58 Abs 2 AVG zu begründen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100001.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013