RS Vwgh 1998/4/2 97/10/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1998
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70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §25 Abs2 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/24 93/10/0224 2

Stammrechtssatz

Die "Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen" können zwar nicht mit den in diesen Pflichtgegenständen erzielten Leistungsbeurteilungen gleichgesetzt werden; es kommt auf die Leistungen selbst an. Die Noten sind aber ein Indiz für die tatsächlich erbrachten Leistungen (Hinweis E 11.11.1985, 85/10/0096, VwSlg 11935 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100217.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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