RS Vwgh 1998/4/2 97/10/0217

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Veröffentlicht am 02.04.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §25 Abs2 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frage, wie die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen konkret beschaffen sein müssen, um den erfolgreichen Abschluß der nächsthöheren Schulstufe erwarten zu lassen, kann nicht allgemein gültig beantwortet werden. Daher ist die Auffassung, es müssten die Leistungen eines Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen in jedem Fall "signifikant", somit erheblich besser sein als das schlechteste denkbare positive Beurteilungskalkül, also "Genügend", weder durch den Wortlaut des § 25 SchUG gedeckt noch mit dessen Zweck vereinbar (Hinweis E 11.11.1985, 85/10/0096, VwSlg 11935 A/1985). Ebenso verfehlt ist aber die Auffassung, daß die Note "Genügend" jedenfalls für eine positive Prognose ausreichend sei. Es kommt auf den Einzelfall an (hier: die Einschätzung, der Schüler sei zum Aufsteigen in die fünfte Klasse nicht geeignet, überschritt den durch § 25 Abs 2 SchUG eingeräumten Prognosespielraum nicht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100217.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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