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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §120 Abs1;Rechtssatz
§ 120 Abs 1 StVG sieht ausdrücklich die Möglichkeit der Strafgefangenen vor, sich (auch) über jedes ihre Rechte betreffende VERHALTEN der Strafvollzugsbediensteten zu beschweren. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs 1 StVG stellt diese Bestimmung eine Vorschrift dar, die nicht nur die Vollzugsbeamten zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, sondern dem Gefangenen ein subjektives Recht auf eine dieser Vorschrift entsprechende Behandlung einräumen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996200393.X02Im RIS seit
18.02.2002