RS Vwgh 1998/4/2 96/20/0281

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/07 94/20/0793 1 (hier: Bejahung wohlbegründeter Furcht bei Versteckthalten bis zur Ausreise)

Stammrechtssatz

Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr (Hinweis: E 16.9.1992, 92/01/0716) erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Mißhandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (hier: Bejahung wohlbegründeter Furcht bei einjährigem Aufenhalt im Heimatland mit gefälschten Papieren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996200281.X02

Im RIS seit

20.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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