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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/07 94/20/0793 1 (hier: Bejahung wohlbegründeter Furcht bei Versteckthalten bis zur Ausreise)Stammrechtssatz
Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr (Hinweis: E 16.9.1992, 92/01/0716) erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Mißhandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (hier: Bejahung wohlbegründeter Furcht bei einjährigem Aufenhalt im Heimatland mit gefälschten Papieren).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996200281.X02Im RIS seit
20.09.2001