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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990;Rechtssatz
Die ForstGNov BGBl 1987/576 hat die Bezeichnung "Unrat" in § 16 Abs 2 ForstG 1975 in "Abfall" geändert. Im Hinblick auf die mit der B-VGNov BGBl 1988/685 geschaffene Kompetenzbestimmung "Abfallwirtschaft" in Art 10 Abs 1 Z 2 B-VG und das aufgrund dieser Regelung erlassene AWG 1990 ist davon auszugehen, daß der Begriff "Abfall" einheitlich zu verstehen ist. Dabei handelt es sich jedenfalls um bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder bereits entledigt hat. Es ist somit nicht zweifelhaft, daß Bauschutt auch nach der Begriffsbestimmung des § 16 Abs 1 lit d ForstG 1975 unter den Abfallbegriff fällt (Hinweis E 29.6.1995, 94/07/0181, VwSlg 14285 A/1995).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994100018.X01Im RIS seit
11.07.2001