RS Vwgh 1998/4/2 97/10/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1998
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/20 90/10/0064 6 VwSlg 14072 A/1994

Stammrechtssatz

Kann nicht festgestellt werden, daß die als Wald zu beurteilende Feststellungsfläche, die unmittelbar an Grundflächen angrenzt, die Wald sind am Beginn oder während eines Zeitraumes innerhalb des Beobachtungszeitraumes nicht Wald war, dann stellt sich die Frage der Neubewaldung nicht. Es kommt diesfalls lediglich darauf an, daß die Feststellungsfläche einmal im Beobachtungszeitraum als Wald qualifiziert werden kann, um eine negative Waldfeststellung auszuschließen. Diesfalls kann die Waldeigenschaft der Grundfläche nicht ohne Berücksichtigung des angrenzenden oder umliegenden Waldes beurteilt werden. War die Grundfläche hingegen am Beginn oder zu einem sonstigen Zeitpunkt innerhalb des Beobachtungszeitraumes nicht Wald und hängt die Waldfeststellung von der Frage der Neubewaldung ab, dann ist der Tatbestand der Neubewaldung ausschließlich auf die in Rede stehende Feststellungsfläche zu beziehen. Maßgebend ist der auf diese Fläche bezogene Bewuchs und Überschirmungsgrad (Hinweis E 19.3.1990, 89/10/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100244.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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