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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/27 94/10/0180 3 (hier nur Hinweis, die vom Bf abgelegten Prüfungen entsprächen nur zum Teil den Anforderungen für ein Zeugnis, mit dem die Gleichhaltung angestrebt werde, und die durch die angeführten Prüfungen nachzuweisenden Lehrinhalte, die im Bildungsgang der Ausbildung, mit der die Gleichhaltung angestrebt werde, ein wesentlicher Bestandteil seien, hätten durch die vorgelegten Zeugnisse nicht vollständig nachgewiesen werden können)Stammrechtssatz
Der bloße Hinweis im angefochtenen Bescheid, der Gegenstand Mathematik sei in der "Panhellenischen Matura" negativ abgeschlossen worden, läßt nicht erkennen, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse und auf Grund welcher rechtlichen Überlegungen (Hinweis E 24.3.1980, 2121/77; E 22.3.1993, 92/10/0403 und E 29.3.1993, 92/10/0149) die Behörde zu der Schlußfolgerung gelangte, der Schulbesuch des Bf und die von ihm abgelegten Prüfungen entsprächen nicht den Anforderungen für das Zeugnis, mit dem die Gleichhaltung angestrebt werde.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100001.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013