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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Z14;Rechtssatz
Im Hinblick darauf, daß dem Milderungsgrund der freiwilligen Beseitigung der Aufschüttung nach der Rechtsprechung des VwGH kein erhebliches Gewicht zukommt, weil die Entfernung der Materialien lediglich einen "Vorgriff" auf eine allfällige Verwaltungsvollstreckung sein kann (Hinweis E 12.10.1987, 85/10/0090), ist ein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht erkennbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994100018.X03Im RIS seit
11.07.2001