RS Vwgh 1998/4/2 94/10/0018

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Veröffentlicht am 02.04.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs2;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z3;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/30 91/10/0091 2 (hier nur erster Nebensatz)

Stammrechtssatz

Eine eindeutige Zuordnung der angelasteten Tat zu einem oder mehreren Tatbestandsalternativen des § 16 Abs 2 ForstG 1975 im Spruch des Straferkenntnisses ist umso mehr notwendig, als es sich lediglich beim Tatbild der "Ablagerung von Abfall" um ein Ungehorsamsdelikt handelt, während die übrigen Tatbestandsalternativen Erfolgsdelikte darstellen, bei denen die Behörde dem Täter nicht nur den objektiven Tatbestand, sondern auch das Verschulden nachzuweisen hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994100018.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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