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25/02 StrafvollzugNorm
AVG §37;Rechtssatz
Liegt eine Verletzung des subjektiven Rechtes auf eine dem § 22 Abs 1 StVG entsprechende Behandlung durch ein entgegenstehendes Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten vor und wird dagegen Beschwerde erhoben, so hat - unter der Annahme, daß dieses Verhalten des Strafvollzugsbediensteten bereits beendet ist - die bescheidmäßige Erledigung der Beschwerde des Gefangenen in der Feststellung zu bestehen, daß dieses Verhalten gegen die Verpflichtungen des Strafvollzugsbediensteten verstoßen und Rechte des Gefangenen verletzt hat.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996200393.X03Im RIS seit
18.02.2002