RS Vwgh 1998/4/2 96/20/0393

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Veröffentlicht am 02.04.1998
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Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §56;
StVG §120 Abs1;
StVG §22 Abs1;

Rechtssatz

Liegt eine Verletzung des subjektiven Rechtes auf eine dem § 22 Abs 1 StVG entsprechende Behandlung durch ein entgegenstehendes Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten vor und wird dagegen Beschwerde erhoben, so hat - unter der Annahme, daß dieses Verhalten des Strafvollzugsbediensteten bereits beendet ist - die bescheidmäßige Erledigung der Beschwerde des Gefangenen in der Feststellung zu bestehen, daß dieses Verhalten gegen die Verpflichtungen des Strafvollzugsbediensteten verstoßen und Rechte des Gefangenen verletzt hat.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996200393.X03

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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