RS Vwgh 1998/4/2 96/10/0093

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Veröffentlicht am 02.04.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/05 Schulpflicht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
SchPflG 1985 §8 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall entspricht der Bescheid nicht den sich aus § 58 Abs 2 AVG und § 60 AVG ergebenden Erfordernissen, in der Begründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen die Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffene Tatsachenfeststellung im einzelnen stützt. Weder der Hinweis auf die Schullaufbahn des Kindes noch jener auf die im Verfahren erstattenen, inhaltlich in der Begründung des Berufungsbescheides jedoch nicht referierten Gutachten noch die Behauptung, daß das Kind in der Volksschule eindeutig überfordert sei und einer gezielten Betreuung nach dem allgemeinen Sonderschullehrplan bedürfe, vermag konkrete, nachprüfbare Feststellungen über die im Verfahren nach § 8 Abs 1 SchPflG ausschlaggebende Frage, ob das Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, zu ersetzen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996100093.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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