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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §2 Abs3 Z4 idF 1995/351;Rechtssatz
Ohne Bedeutung für das Vorliegen einer zulässigen Antragstellung im Inland gem § 4 Z 2 V BGBl 1995/854 ist es, ob der ASt zwischenzeitig erfolglos die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anstrebte oder nicht. Ebenso ist es für die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung ohne Bedeutung, ob sich der Fremde zu diesem Zeitpunkt rechtens in Österreich aufgehalten hat oder nicht. Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollten die Ausnahmebestimmungen der aufgrund des § 2 Abs 3 Z 4 AufenthaltsG 1992 ergangenen V gerade solche Personengruppen durch die eingeräumte Möglichkeit der Inlandsantragstellung privilegieren, die - aus welchen Gründen auch immer - eine rechtzeitige Antragstellung nach vorhergegangenem legalen Aufenthalt in Österreich - wie eben nach einer Einreise gem § 14 Abs 3 FrG 1993 und dem daran anschließenden rechtmäßigen Aufenthalt von drei Monaten - versäumten (RegV 125 BlgNR neunzehnte GP) und sich demnach sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch der Entscheidung über den Antrag ohne aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich aufhielten.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996190622.X02Im RIS seit
06.08.2001