RS Vwgh 1998/4/3 97/19/1023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1998
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §12 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/1065 97/19/1066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/01/30 96/19/3520 3

Stammrechtssatz

Da die Gefahr der Umgehung von Einwanderungsvorschriften (Hinweis EB E 25.4.1997, 96/19/0219) im Falle einer BERECHTIGTEN Asylantragstellung ebensowenig besteht, wie bei kurzfristig Beschäftigten (§ 7 AufenthaltsG 1992), Kriegsflüchtlingen (§ 12 AufenthaltsG 1992) und Fremden, die die Frist für die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages versäumten, bestehen auch keine Bedenken des VwGH dahin, daß die unterschiedliche Behandlung solcher Fremder in Ansehung des Rechtes zur Inlandsantragstellung unsachlich wäre und damit gegen das bundesverfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung Fremder untereinander verstieße. Ebensowenig ist das Vertrauen eines vor dem 1.7.1993 eingereisten Asylwerbers darauf, nach Abweisung seines Asylantrages vom Inland aus einen Antrag auf Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung stellen zu können, verfassungsrechtlich geschützt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191023.X03

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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