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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs1;Rechtssatz
Der Bestimmung des § 45 Abs 4 RAO kann nicht entnommen werden, daß diese auch dem Schutz des Individualinteresses eines Rechtsanwaltes auf BEIBEHALTUNG seiner Stellung als Verfahrenshelfer diene, zumal darauf gerichtete schutzwürdige rechtliche Interesse nicht erkennbar sind. Bei den vom Rechtsanwalt ins Treffen geführten Interessen, seinen bisherigen Aufwand aus dem Prozeßkostenersatz und andere offene Resthonorarforderungen aus dem vom Prozeßgegner eingebrachten Kapitalbetrag beglichen zu erhalten, handelt es sich bloß um solche wirtschaftlicher Natur. Diese wirtschaftlichen Interessen sind überdies bei Fortführung des Prozesses durch einen anderen Verfahrenshelfer gleichermaßen gewahrt (vgl in diesem Zusammenhang § 19a Abs 1 RAO und § 19a Abs 3 RAO zum Kostenpfandrecht bei sukzessiver Vertretung einer Partei durch mehrere Anwälte).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998190025.X03Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015