RS Vwgh 1998/4/3 98/19/0025

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Veröffentlicht am 03.04.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art131 Abs1;
RAO 1868 §19a Abs1;
RAO 1868 §19a Abs3;
RAO 1868 §45 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 45 Abs 4 RAO kann nicht entnommen werden, daß diese auch dem Schutz des Individualinteresses eines Rechtsanwaltes auf BEIBEHALTUNG seiner Stellung als Verfahrenshelfer diene, zumal darauf gerichtete schutzwürdige rechtliche Interesse nicht erkennbar sind. Bei den vom Rechtsanwalt ins Treffen geführten Interessen, seinen bisherigen Aufwand aus dem Prozeßkostenersatz und andere offene Resthonorarforderungen aus dem vom Prozeßgegner eingebrachten Kapitalbetrag beglichen zu erhalten, handelt es sich bloß um solche wirtschaftlicher Natur. Diese wirtschaftlichen Interessen sind überdies bei Fortführung des Prozesses durch einen anderen Verfahrenshelfer gleichermaßen gewahrt (vgl in diesem Zusammenhang § 19a Abs 1 RAO und § 19a Abs 3 RAO zum Kostenpfandrecht bei sukzessiver Vertretung einer Partei durch mehrere Anwälte).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998190025.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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