RS Vwgh 1998/4/3 95/19/0512

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Veröffentlicht am 03.04.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1 idF 1995/351;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Gem § 6 Abs 1 zweiter Satz AufenthaltsG 1992 hat der Antragsteller in seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt". Es ist nicht Sache des Fremden, von sich aus zu BEWEISEN, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Zu einer im Gesetz verlangten Glaubhaftmachung genügt es jedoch, die Behörde davon zu überzeugen, daß der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist. Eine Beweispflicht des Antragstellers liegt nach § 6 Abs 1 AufenthaltsG 1992 hingegen nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995190512.X02

Im RIS seit

19.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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