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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Gem § 6 Abs 1 zweiter Satz AufenthaltsG 1992 hat der Antragsteller in seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt". Es ist nicht Sache des Fremden, von sich aus zu BEWEISEN, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Zu einer im Gesetz verlangten Glaubhaftmachung genügt es jedoch, die Behörde davon zu überzeugen, daß der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist. Eine Beweispflicht des Antragstellers liegt nach § 6 Abs 1 AufenthaltsG 1992 hingegen nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995190512.X02Im RIS seit
19.12.2001