RS Vwgh 1998/4/3 96/19/1847

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Veröffentlicht am 03.04.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine "bloße" Falschbezeichnung eines Antrages, dessen Inhalt klar ist, kann dem Antragsteller nicht zum Schaden gereichen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996191847.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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