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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/1924 96/19/1923Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/08/0252 E 13. Dezember 1984 RS 2Stammrechtssatz
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 lit b AVG 1950 darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). (Hinweis auf E vom 4.2.1970, 1532/69, VwSlg 7721 A/70)
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996191922.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010