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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die rund zehnprozentige Kürzung des Ruhegenusses für ehemalige Mandatare der Gemeinde Innsbruck durch eine Neuregelung des Tir BezügeG; keine unsachlichen Motive aufgrund der demokratiepolitischen Bedeutung der Frage der Höhe von Politikerbezügen; keine unzulässige Intensität der Kürzung; keine unsachliche Differenzierung im Hinblick auf die Kürzungen für ehemalige Landtagsmitglieder und für BundespolitikerRechtssatz
Die von den Beschwerdeführern gerügten Regelungen bewirken, daß der ihnen als ehemalige Mandatare der Gemeinde Innsbruck zustehende Ruhegenuß wegen der mit der Novelle zum Tir BezügeG 1994, LGBl 108/1994, erfolgten Reduzierung des Amtseinkommens des Landeshauptmannstellvertreters eine rund zehnprozentige Kürzung erfährt. Die der erwähnten gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Motive, nämlich die Neuregelung von Politikerbezügen und die Schaffung eines unter dem Bundesdurchschnitt liegenden Gehaltsniveaus für die Tiroler (Landes)Politiker sind - was ihre Eignung, Eingriffe in bestehende Rechtspositionen sachlich zu rechtfertigen, betrifft - den in der Rechtsprechung genannten gesetzgeberischen Zielen (Entlastung des Bundeshaushaltes oder Schaffung von Arbeitsplätzen) gleichzuhalten. Daran kann vor allem wegen der besonderen demokratiepolitischen Bedeutung der Frage der Höhe von Politikerbezügen kein Zweifel bestehen. Es gibt auch keinerlei Anzeichen dafür, daß diese Neuregelung von Politikerbezügen "punktuell gezielt eine relativ kleine Gruppe" von Politikern getroffen hätte.
Keine unzulässige Intensität der Kürzung.
Im vorliegenden Zusammenhang ist dabei zu berücksichtigen, daß die in Rede stehende Regelung, die zu einer prozentuellen Kürzung des Ruhebezuges führt, auch Personen betreffen kann, denen Ruhebezüge in bloß geringer Höhe zukommen. Auch in diesen Fällen wäre die Kürzung jedoch nicht unverhältnismäßig, weil die geringe Höhe dieser Ruhebezüge mit einer vergleichsweise kurz dauernden Tätigkeit als Gemeindemandatar korrespondiert.
Der (Landes)Gesetzgeber ist vom Gleichheitssatz her nicht verhalten, für ehemalige Gemeindemandatare, somit für Verwaltungsorgane auf kommunaler Ebene, gleichartige Ruhebezugsregelungen zu treffen wie für ehemalige Mitglieder des Landtages, somit eines Organes der Gesetzgebung auf Landesebene.
Umso weniger kann der Hinweis auf - mit dem StrukturanpassungsG 1995 getroffene - Regelungen betreffend Ruhebezüge von Politikern auf Bundesebene die Gleichheitswidrigkeit der von den Beschwerdeführern gerügten landesgesetzlichen Regelungen erweisen.
Das bundesstaatliche Prinzip schließt die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Gesetzgeber, so hier des Bundesgesetzgebers und eines Landesgesetzgebers, zueinander aus (VfSlg 8161/1977, 9116/1981).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bezüge für Mandatare, Bundesstaat, Pensionen Politiker-, BundesstaatsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B4870.1996Dokumentnummer
JFR_10029387_96B04870_01