RS Vwgh 1998/4/3 98/19/0025

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Veröffentlicht am 03.04.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ob durch die Rechtsvorschriften einer Person subjektive Rechte eingeräumt werden, ist eine Frage der Auslegung der betreffenden Vorschriften des materiellen Rechtes. Nicht jede Norm des objektiven Verwaltungsrechts gewährt auch eine subjektive Berechtigung. Ein subjektives öffentliches Recht ist dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht zur Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse einzelner zu dienen bestimmt ist. Die Tatsache, daß eine Rechtsvorschrift dem Bürger Vorteile bringt, begründet für eine günstige Reflexwirkung. Durch Auslegung ist also zunächst festzustellen, ob eine Rechtsnorm die Verwaltung zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet (Rechtspflicht der Verwaltung); sodann ist zu ermitteln, ob diese Norm - zumindest auch - dem Schutz der Interessen einzelner Bürger dient (Individualinteresse).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998190025.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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