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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs1;Rechtssatz
Ob durch die Rechtsvorschriften einer Person subjektive Rechte eingeräumt werden, ist eine Frage der Auslegung der betreffenden Vorschriften des materiellen Rechtes. Nicht jede Norm des objektiven Verwaltungsrechts gewährt auch eine subjektive Berechtigung. Ein subjektives öffentliches Recht ist dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht zur Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse einzelner zu dienen bestimmt ist. Die Tatsache, daß eine Rechtsvorschrift dem Bürger Vorteile bringt, begründet für eine günstige Reflexwirkung. Durch Auslegung ist also zunächst festzustellen, ob eine Rechtsnorm die Verwaltung zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet (Rechtspflicht der Verwaltung); sodann ist zu ermitteln, ob diese Norm - zumindest auch - dem Schutz der Interessen einzelner Bürger dient (Individualinteresse).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998190025.X01Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015