Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Werden die zu verschiedenen Terminen zu versendenden Schriftstücke (ungekennzeichnet) gemeinsam verwahrt, so kann das Aussortieren der zu einem bestimmten Datum zur Post zu bringenden Schriftstücke allenfalls dann eine bloß manipulative Tätigkeit sein, wenn dem Kanzleiangestellten des Rechtsanwaltes jeweils eine vollständige Liste der am jeweiligen Tag zu expedierenden Eingaben übergeben wird, anhand der es ihm möglich ist, die Vollständigkeit der aussortierten Schriftstücke zu überprüfen. Nur dann kann davon die Rede sein, daß vom Rechtsanwalt lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verläßlichen Kanzleikraft überlassen werden durften (hier: die unterfertigte und kuvertierte Berufung wurde mit dem Auftrag zur Postaufgabe bereitgelegt, sie erst - hier: 8 Tage später - am letzten Tag der Berufungsfrist abzusenden. Die Berufung befand sich bis dahin in einem Postkorb, in dem auch noch andere Poststücke, die nicht am letztgenannten Tag zur Post gebracht werden sollten, enthalten waren).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997190491.X01Im RIS seit
20.11.2000