RS Vwgh 1998/4/3 96/19/0752

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/20 95/18/0757 1 (hier: die Gefährdung rechtfertigt die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992)

Stammrechtssatz

Die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen stellt einen derart evidenten Rechtsmißbrauch dar, der, für sich allein genommen, schon die öffentliche Ordnung iSd § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 gefährdet und sogar die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigt (Hinweis E 19.5.1994, 93/18/0582).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996190752.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten