RS Vwgh 1998/4/3 96/19/1847

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Veröffentlicht am 03.04.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs1 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AVG §13;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Verlängerungsantrag nach dem AufenthaltsG 1992 ist darauf gerichtet, unmittelbar anschließend an die zuvor erteilte Bewilligung eine weitere, in die Zukunft reichende Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Ein Erstantrag hingegen hat die Erteilung einer in die Zukunft gerichteten Aufenthaltsbewilligung ohne Rückwirkung, sondern (lediglich) mit der Wirkung ex nunc (dh ab dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung) zum Ziel. Daher stellt ein Erstantrag im Verhältnis zu einem Verlängerungsantrag, betrachtet man das mit diesem Antrag erreichbare Ziel, ein Minus dar, weil bei einer Erstantragstellung eine Aufenthaltsbewilligung für einen geringeren Zeitraum als bei Verlängerung einer Bewilligung erteilt werden kann. Dies bedeutet aber, daß ein als Verlängerungsantrag bezeichneter Antrag auch die Erteilung einer erstmaligen Aufenthaltsbewilligung möglich macht, da das mit dem Verlängerungsantrag ausgedrückte Begehren das mit einem Erstantrag erreichbare Ziel mitumfaßt. Der bloße Umstand der Bezeichnung eines Erstantrages als Verlängerungsantrag trägt die Abweisung des Antrages somit nicht.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996191847.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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