RS Vfgh 1997/6/14 V117/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1997
beobachten
merken

Index

81 Wasserrecht, Wasserbauten
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art18 Abs2
Krnt WasserschongebietsV vom 09.12.92
Krnt KundmachungsG §2a, §3

Leitsatz

Aufhebung einer Wortfolge in einer Wasserschongebietsverordnung wegen nicht ordnungsgemäßer Kundmachung; Fehlen der Übersichtskarte in der ursprünglichen Verlautbarung kein im Wege der Druckfehlerberichtigung korrigierbarer Mangel; Verweis auf Auflage der Karten zur öffentlichen Einsicht bis zum Inkrafttreten einer dementsprechenden gesetzlichen Regelung nicht ausreichend; Widerspruch zum rechtsstaatlichen Prinzip mangels hinreichend genauer Abgrenzung der planlichen Darstellung

Rechtssatz

Aufhebung einer Wortfolge betreffend "Klagenfurt-Ost" in der Krnt WasserschongebietsV vom 09.12.92, LGBl 148/1992 idF der Druckfehlerberichtigung LGBl 9/1993.

Da erst die Übersichtskarte die Lage und Begrenzung der Kärntner Wasserschongebiete im einzelnen dartut, bildet das Fehlen der Übersichtskarte in der ursprünglichen Verlautbarung einen Kundmachungsmangel und nicht einen Druckfehler im Sinne des §3 Abs1 erste Alternative des Krnt KundmachungsG. Ein im Weg der Berichtigung nach §3 Abs1 Krnt KundmachungsG korrigierbarer Mangel lag mithin nicht vor.

Die Kundmachung der Detailkarten durch Auflage zur öffentlichen Einsicht bei verschiedenen Verwaltungsdienststellen entbehrte ferner bis 30.01.96 der erforderlichen gesetzlichen Grundlage und war somit gesetzwidrig.

Der Verweis des §3 Krnt WasserschongebietsV auf Detailkarten im Maßstab 1:50000, die durch Auflage zur öffentlichen Einsicht bei verschiedenen Verwaltungsstellen kundgemacht wurden, ist nicht ausreichend.

Erst durch das am 30.01.96 kundgemachte Gesetz vom 14.12.95, mit dem das Krnt KundmachungsG geändert wird, LGBl 12/1996, wurde in dieses Gesetz ein (neuer) §2a eingefügt, der anordnet, daß in Rechtsverordnungen enthaltene Pläne, deren Kundmachung im Landesgesetzblatt einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, in anderer zweckentsprechender Weise, so zB durch Auflage zur öffentlichen Einsicht bei geeigneten Dienststellen des Landes oder der Gemeinde, kundgemacht werden können.

Die Kundmachung der Krnt WasserschongebietsV widerspricht mangels hinreichend genauer Abgrenzungen dem rechtsstaatlichen Prinzip.

Der Rechtsunterworfene muß die Rechtslage aus der planlichen Darstellung mit hinlänglicher Genauigkeit eindeutig und unmittelbar feststellen können; ansonsten genügt der Plan rechtsstaatlichen Anforderungen nicht. Weder die Detailkarte, geschweige denn die Übersichtskarte können angesichts des für diese planlichen Darstellungen gewählten Maßstabs mit hinreichender Deutlichkeit die Grenzen der Wasserschongebiete nach der Krnt WasserschongebietsV bezeichnen.

(Anlaßfall: E v 26.06.97, B126/95 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des ersten Spruchpunktes, Zurückweisung mangels Legitimation hinsichtlich des zweiten Spruchpunktes).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verordnung Kundmachung, Wasserrecht, Kundmachung, Sanierung, Rechtsstaatsprinzip, Berichtigung, Bescheid Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V117.1996

Dokumentnummer

JFR_10029386_96V00117_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten