RS Vwgh 1998/4/15 98/09/0045

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Veröffentlicht am 15.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
ZPO §66 Abs1;

Rechtssatz

Soweit die Versäumung der Verbesserungsfrist in der gegenständlichen Verfahrenshilfesache auf den bei der Befolgung des erteilten Verbesserungsauftrages dem ASt unterlaufenen Fehler, nämlich seine Verbesserungseingabe unter Angabe der Zahl des bereits anhängigen Verfahrens über die Bewilligung der Verfahrenshilfe als solche zu bezeichnen bzw erkennbar zu machen und derart eine Behandlung als Neuantrag zu verhindern, zurückzuführen ist, kann darin ein für die ASt unvorhergesehenes Ereignis erblickt werden; dem ASt kann kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden angelastet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998090045.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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