Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Soweit die Versäumung der Verbesserungsfrist in der gegenständlichen Verfahrenshilfesache auf den bei der Befolgung des erteilten Verbesserungsauftrages dem ASt unterlaufenen Fehler, nämlich seine Verbesserungseingabe unter Angabe der Zahl des bereits anhängigen Verfahrens über die Bewilligung der Verfahrenshilfe als solche zu bezeichnen bzw erkennbar zu machen und derart eine Behandlung als Neuantrag zu verhindern, zurückzuführen ist, kann darin ein für die ASt unvorhergesehenes Ereignis erblickt werden; dem ASt kann kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden angelastet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998090045.X01Im RIS seit
20.11.2000