Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0310Rechtssatz
Es gibt keine allgemeine Lebenserfahrung hinsichtlich der physischen und psychischen Bewältigung eines anhängigen Insolvenzverfahrens (hier: das ärztliche Attest bezieht sich keineswegs ausschließlich auf das anhängige Insolvenzverfahren des Besch, sondern nennt dies lediglich als "überwiegenden" Grund, wozu wohl die weiteren Strafverfahren gegen den Besch auch zu zählen sein werden); dabei liegt auf der Hand, daß schwere Konzentrationsstörungen und starke Erregbarkeit in der zusätzlich belastenden Situation einer Verhandlung vor einer gerichtsähnlichen Behörde der objektiven Wahrheitsfindung und der Wahrung der Parteirechte abträglich sein können (hier: iZm der Rechtfertigung der Abwesenheit iSd § 19 Abs 3 AVG bei einer Verhandlung vor dem UVS).
Schlagworte
Beweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090309.X04Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2016