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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §27 Abs1 idF 1990/450;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/09/0234Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/02/24 94/09/0084 1Stammrechtssatz
Die Anmeldung eines Ausländers bei der Sozialversicherung stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung und nicht zuletzt auch wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen (einschließlich der Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Abmeldung - vgl § 56 ASVG) ein gewichtiges Indiz dafür dar, daß ein bewilligungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iSd § 2 Abs 2 AuslBG vorliegt, hat doch der Gesetzgeber selbst durch die unter anderem die Träger der Sozialversicherung treffende Rechtshilfepflicht und datenschutzrechtliche Übermittlungsbestimmungen in § 27 Abs 1 AuslBG den besonderen Stellenwert dieser Daten für den Vollzug des AuslBG hervorgehoben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090233.X01Im RIS seit
03.04.2001