RS Vwgh 1998/4/15 96/09/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1998
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §27 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §27 idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs3 Z11;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/09/0234

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/24 94/09/0084 1

Stammrechtssatz

Die Anmeldung eines Ausländers bei der Sozialversicherung stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung und nicht zuletzt auch wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen (einschließlich der Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Abmeldung - vgl § 56 ASVG) ein gewichtiges Indiz dafür dar, daß ein bewilligungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iSd § 2 Abs 2 AuslBG vorliegt, hat doch der Gesetzgeber selbst durch die unter anderem die Träger der Sozialversicherung treffende Rechtshilfepflicht und datenschutzrechtliche Übermittlungsbestimmungen in § 27 Abs 1 AuslBG den besonderen Stellenwert dieser Daten für den Vollzug des AuslBG hervorgehoben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090233.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten