RS Vfgh 1997/6/14 B3732/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1997
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Arbeitsmarktpolitik-FinanzierungsG §6 Abs6
SondernotstandshilfeV §1, §2
Sbg TagesbetreuungsG §2, §3
AlVG §39

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Einstellung der Sondernotstandshilfe wegen Vorhandensein einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind der Beschwerdeführerin infolge Unterlassung ausreichender Feststellungen bezüglich der Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die Betreuungsperson

Rechtssatz

Nun hat die belangte Behörde zwar - zutreffend - untersucht, ob die Unterbringung bei der über eine Bewilligung verfügenden Tagesmutter im Hinblick auf die örtliche Lage des Betreuungsplatzes als geeignete Unterbringungsmöglichkeit anzusehen ist, hinsichtlich der persönlichen Eignung hat sie aber ungeachtet des Umstandes, daß die Bedenken gegen die Eignung der in Aussicht genommenen Tagesmutter von der leiblichen Mutter dezidiert und mit näherer Begründung geäußert wurden, jede weitere Prüfung unterlassen.

Die Behörde ist an den Bewilligungsbescheid nur hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen an eine Tagesmutter gebunden, aber gehalten, über die konkrete Eignung (, über die ja im allgemeinen Bewilligungsbescheid dessen Art nach nicht befunden werden kann,) dann selbständig zu entscheiden, wenn begründete Einwände der Eltern vorgebracht werden.

Die belangte Behörde hat in Verfolg ihrer verfehlten, der angewendeten Rechtsvorschrift einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellenden Rechtsansicht keine ausreichenden Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin im Verfahren durchaus substantiiert vorgebrachten Befürchtung einer negativen Beeinflussung der Persönlichkeitsentwicklung des zu betreuenden Kindes infolge der Zugehörigkeit der Betreuungsperson zur "Christlichen Gemeinde" getroffen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, Sondernotstandshilfe, Kinderbetreuung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3732.1995

Dokumentnummer

JFR_10029386_95B03732_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten