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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es kann jedenfalls nicht darauf ankommen, daß die Dienstbehörde den Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist (iSd § 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979) bloß durch begründungslose Erklärungen bestimmt bzw im Laufe des Disziplinarverfahrens zu Lasten des Besch lediglich spätere Zeitpunkte "meldet", um dadurch den Eintritt der Verfolgungsverjährung abzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090105.X03Im RIS seit
28.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016