RS Vwgh 1998/4/15 96/09/0105

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Veröffentlicht am 15.04.1998
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §94 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Es kann jedenfalls nicht darauf ankommen, daß die Dienstbehörde den Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist (iSd § 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979) bloß durch begründungslose Erklärungen bestimmt bzw im Laufe des Disziplinarverfahrens zu Lasten des Besch lediglich spätere Zeitpunkte "meldet", um dadurch den Eintritt der Verfolgungsverjährung abzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090105.X03

Im RIS seit

28.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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