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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Dem Parteienvertreter ist ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzulasten, wenn er der Kanzleikraft nicht nur die Abfertigung des ergänzenden Schriftsatzes, sondern vielmehr die vollständige Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages durch Anschluß von Beilagen in Auftrag gegeben hat, ohne sich in der Folge von der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Aufträge selbst zu überzeugen. Daran vermag auch der an den verläßlichen und erfahrenen Kanzleileiter erteilte Überwachungsauftrag, der sich seinen Wesen nach lediglich auf den Abfertigungsvorgang beziehen konnte, nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020361.X01Im RIS seit
20.11.2000