RS Vwgh 1998/4/15 97/02/0361

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Veröffentlicht am 15.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Dem Parteienvertreter ist ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzulasten, wenn er der Kanzleikraft nicht nur die Abfertigung des ergänzenden Schriftsatzes, sondern vielmehr die vollständige Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages durch Anschluß von Beilagen in Auftrag gegeben hat, ohne sich in der Folge von der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Aufträge selbst zu überzeugen. Daran vermag auch der an den verläßlichen und erfahrenen Kanzleileiter erteilte Überwachungsauftrag, der sich seinen Wesen nach lediglich auf den Abfertigungsvorgang beziehen konnte, nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997020361.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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